Erbschaft und Schenkung Grundlagen

Lesezeit: 5 Minuten

Was Sie über Vererben wissen müssen

Erbschaft und Schenkung sind zentrale Instrumente der Vermögensplanung. Wer die Grundlagen kennt, kann das Familienvermögen optimal schützen und die Steuerlast minimieren. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Begriffe, Freibeträge und Mechanismen verständlich und praxisnah. Die wichtigsten Fakten: Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder 400.000 Euro pro Elternteil. Immobilien werden meist unter Marktwert bewertet. Schenkungen zu Lebzeiten sind das mächtigste Werkzeug zur Steuervermeidung. ## Erbschaft vs. Schenkung: Der fundamentale Unterschied Eine Erbschaft tritt automatisch beim Tod ein. Sie haben als Erblasser nur begrenzte Kontrolle darüber, wann und unter welchen Umständen das Vermögen übergeht. Außerdem können Sie nicht reagieren, wenn sich Steuergesetze ändern oder familiäre Situationen sich verschieben. Eine Schenkung dagegen ist ein aktiver Vorgang zu Ihren Lebzeiten. Sie bestimmen den Zeitpunkt, den Umfang, die Bedingungen und können Auflagen (wie Niessbrauch, Rückforderungsrechte oder Nutzungsbeschränkungen) festlegen. Steuerlich unterliegen beide dem gleichen Gesetz (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz), nutzen aber getrennte Freibeträge im 10-Jahres-Rhythmus. ## Die Freibeträge im Detail Jede Person hat gegenüber jeder anderen Person einen persönlichen Freibetrag, der alle 10 Jahre neu genutzt werden kann: **Steuerklasse I (nächste Verwandte):** - Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro - Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 Euro - Enkel (wenn deren Elternteil noch lebt): 200.000 Euro - Enkel (wenn deren Elternteil vorverstorben ist): 400.000 Euro - Urenkel und Eltern (nur bei Erbschaft): 100.000 Euro **Steuerklasse II (entferntere Verwandte):** - Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner: jeweils nur 20.000 Euro **Steuerklasse III (alle anderen):** - Unverheiratete Lebenspartner, Freunde, entfernte Verwandte: nur 20.000 Euro Die drastischen Unterschiede zeigen: Das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt maßgeblich die Steuerbelastung. Ein unverheirateter Lebenspartner zahlt auf eine Erbschaft von 500.000 Euro etwa 144.000 Euro Steuer. Ein Ehepartner zahlt auf die gleiche Summe: null Euro. ## Steuersätze nach Steuerklasse **Steuerklasse I:** - Bis 75.000 Euro über Freibetrag: 7 Prozent - 75.001 bis 300.000 Euro: 11 Prozent - 300.001 bis 600.000 Euro: 15 Prozent - 600.001 bis 6 Millionen Euro: 19 Prozent - 6.000.001 bis 13 Millionen Euro: 23 Prozent - 13.000.001 bis 26 Millionen Euro: 27 Prozent - Über 26 Millionen Euro: 30 Prozent **Steuerklasse II:** - Bis 75.000 Euro: 15 Prozent - 75.001 bis 300.000 Euro: 20 Prozent - 300.001 bis 600.000 Euro: 25 Prozent - Über 600.000 Euro: 30 bis 43 Prozent **Steuerklasse III:** - Bis 6 Millionen Euro: 30 Prozent - 6.000.001 bis 13 Millionen Euro: 40 Prozent (ab bestimmten Schwellen) - Über 13 Millionen Euro: 50 Prozent ## Die 10-Jahres-Regel verstehen Die wichtigste Regel im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: Alle Zuwendungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt für die Summe aller Übertragungen in diesen 10 Jahren. Beispiel: Vater schenkt Sohn im Jahr 2025 eine Eigentumswohnung im Wert von 250.000 Euro. Im Jahr 2028 schenkt er ihm zusätzlich 150.000 Euro. Zusammen sind das 400.000 Euro, genau der Freibetrag, also steuerfrei. Würde er 2030 (noch innerhalb der 10 Jahre) weitere 50.000 Euro schenken, wären diese voll steuerpflichtig (7 Prozent von 50.000 Euro gleich 3.500 Euro Steuer). Wartet er hingegen bis 2036 (mehr als 10 Jahre nach der ersten Schenkung 2025), beginnt der Freibetrag von vorne. Er kann erneut bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen. ## Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung Immobilien werden für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz bewertet, nicht nach dem tatsächlichen Marktwert. Das Finanzamt nutzt standardisierte Verfahren: **Vergleichswertverfahren** für Eigentumswohnungen und Reihenhäuser in Gebieten mit ausreichend Vergleichsdaten. Meist relativ marktnah. **Ertragswertverfahren** für vermietete Objekte. Basiert auf den nachhaltigen Mieteinnahmen. Kann erheblich unter dem Marktwert liegen, besonders bei niedrigen Mieten. **Sachwertverfahren** für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ohne Vergleichsdaten. Berücksichtigt Bodenrichtwert plus Gebäudeherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung. Oft 15 bis 25 Prozent unter Marktwert. Zusätzlich erhalten vermietete Wohnimmobilien einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent auf den bereits ermittelten Wert. Praxistipp: Lassen Sie vor einer Schenkung den steuerlichen Wert ermitteln. Oft ist er deutlich niedriger als erwartet, was Ihre Gestaltungsmöglichkeiten erweitert. ## Besondere Befreiungen und Vergünstigungen **Familienheim-Befreiung:** Das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei vererbt werden: - An den Ehepartner: Unbegrenzt steuerfr

Themen: Erbschaft, Schenkung, Grundlagen, Freibetrag