Schutz vor Bauträger-Insolvenz
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So sichern Sie Ihr Geld beim Neubau-Kauf
Wenn ein Bauträger während des Bauprojekts insolvent wird, stehen Käufer oft vor dem finanziellen Ruin: Geld bezahlt, kein Haus erhalten, Grundstück belastet. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie sich vor und während des Kaufprozesses effektiv schützen und welche rechtlichen Instrumente Ihnen zur Verfügung stehen. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen: Zahlung nur nach Baufortschritt gemäß MaBV, Grundbuchabsicherung durch Auflassungsvormerkung, Fertigstellungsbürgschaft der Bank des Bauträgers, gründliche Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss und Freistellungserklärung der finanzierenden Bank. ## Warum Bauträger-Insolvenzen so gefährlich sind Anders als beim Kauf einer fertigen Immobilie zahlen Sie beim Bauträger für etwas, das noch nicht existiert. Wird der Bauträger zahlungsunfähig, verlieren Sie nicht nur Ihr bereits gezahltes Geld, sondern sitzen möglicherweise auf einem halbfertigen Rohbau, den ein anderes Unternehmen teuer fertigstellen muss. Die Insolvenz eines Bauträgers ist kein seltenes Ereignis. In Deutschland gehen jährlich mehrere hundert Bauunternehmen in die Insolvenz. Besonders in Phasen steigender Zinsen und sinkender Nachfrage häufen sich die Fälle. Käufer verlieren im Durchschnitt 30.000 bis 80.000 Euro, in Extremfällen sogar den gesamten Kaufpreis. ## Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Die MaBV ist Ihr wichtigstes gesetzliches Schutzschild. Sie regelt, wann und in welcher Höhe ein Bauträger Zahlungen vom Käufer verlangen darf. Zahlungen dürfen ausschließlich nach Baufortschritt und in festgelegten Raten gefordert werden: Rate 1: 30 Prozent nach Beginn der Erdarbeiten Rate 2: 28 Prozent nach Rohbaufertigstellung (einschließlich Zimmererarbeiten) Rate 3: 5,6 Prozent nach Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen Rate 4: 2,1 Prozent nach Rohinstallation der Heizungsanlagen Rate 5: 2,1 Prozent nach Rohinstallation der Sanitäranlagen Rate 6: 2,1 Prozent nach Rohinstallation der Elektroanlagen Rate 7: 7 Prozent nach Fenstereinbau Rate 8: 4,2 Prozent nach Innenputz (ohne Maler- und Tapezierarbeiten) Rate 9: 2,1 Prozent nach Estrich Rate 10: 2,8 Prozent nach Fliesenarbeiten Rate 11: 8,4 Prozent nach Bezugsfertigkeit Rate 12: 2,1 Prozent nach Fassadenarbeiten Rate 13: 3,5 Prozent nach vollständiger Fertigstellung Wichtig: Der Bauträger darf die erste Rate erst einfordern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Baugenehmigung muss vorliegen, eine Auflassungsvormerkung muss im Grundbuch eingetragen sein, und die Freistellungserklärung der finanzierenden Bank muss vorliegen. Verstößt ein Bauträger gegen die MaBV (fordert z.B. Vorauszahlungen ohne Baufortschritt), ist das ein ernstes Warnsignal und potenziell strafbar. ## Auflassungsvormerkung: Ihr Anker im Grundbuch Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die Ihren künftigen Eigentumsanspruch sichert. Sie verhindert, dass der Bauträger das Grundstück an jemand anderen verkauft oder es mit weiteren Grundschulden belastet. Im Insolvenzfall schützt die Auflassungsvormerkung Ihren Anspruch auf Eigentumsübergang. Der Insolvenzverwalter muss Ihren Vertrag erfüllen und Ihnen das Eigentum übertragen, sofern Sie Ihre vertraglichen Pflichten (Kaufpreiszahlung) erfüllt haben. Ohne Auflassungsvormerkung wären Sie nur ein normaler Insolvenzgläubiger und würden typischerweise nur 5 bis 15 Prozent Ihrer Forderung zurückerhalten. Praxistipp: Achten Sie darauf, dass die Auflassungsvormerkung vor der ersten Zahlung im Grundbuch eingetragen wird. Lassen Sie sich die Eintragung vom Notar bestätigen. ## Freistellungserklärung: Schutz vor der Bank des Bauträgers Der Bauträger finanziert sein Bauprojekt typischerweise über eine Bank, die dafür eine Grundschuld auf das gesamte Grundstück einträgt. Ohne Freistellungserklärung würde Ihre Wohnung oder Ihr Haus mit dieser Grundschuld belastet bleiben, selbst wenn Sie den vollen Kaufpreis gezahlt haben. Die Freistellungserklärung verpflichtet die Bank des Bauträgers, Ihre Einheit nach vollständiger Kaufpreiszahlung lastenfrei zu stellen (die Grundschuld auf Ihre Einheit zu löschen). Sie ist gesetzlich vorgeschrieben (Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 3 MaBV). Prüfen Sie vor der ersten Zahlung: Liegt eine wirksame Freistellungserklärung vor? Ist sie unbedingt oder an Bedingungen geknüpft? Wird Ihre Zahlung auf ein Sonderkonto geleistet, auf das die Bank des Bauträgers Zugriff hat (zur Sicherstellung der Freistellung)? ## Fertigstellungsbürgschaft: Absicherung der Bauvollendung Eine Fertigstellungsbürgschaft (auch Vertragserfüllungsbürgschaft) ist eine Garantie einer Bank oder Versicherung, dass das Bauprojekt auch bei Insolvenz des Bauträgers fertiggestellt wird. Sie deckt typischerweise 10 bis 15 Prozent der Bausumme ab. Leider ist diese Bürgschaft nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Bauträger bieten sie freiwillig an oder Sie können sie vertraglich einfordern. Die Kosten (1 bis 3 Prozent der Bürgschaftssumme jährlich) trägt meist der Käufer. Ohne Fertigstellungsbürgschaft tragen Sie das volle Risiko, das
Themen: Neubau, Bauträger, Insolvenz, Schutz, Immobilien